A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein wurde 1926 gegründet. Am 16.05.1947 erfolgte der Zusammenschluss der Vereine
B.V. Speick und Sportverein Grün-Weiß Holt. - Der Verein trägt den Namen B.V. Grün-Weiß Mönchengladbach 1926 e.V. und hat seinen Sitz in
Mönchengladbach-Holt. - Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach mit der Nr.VR661 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Fußball.
b.) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
c.) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit angemessen vergütet werden (max. 840,00,- €/Jahr, Ehrenamtspauschale).
§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a.) Westdeutschen Fußballverband (WDFV)
b.) Landessportbund (LSB)
c.) Stadtsportbund (SSB)
§ 4 Farben und Auszeichnungen
- Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß.
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche- und juristische Personen werden.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch gegen die Ablehnung besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen bestehender Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss, mit einfacher Mehrheit, des Gesamtvorstands gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung).
b.) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8).
c.) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
d.) durch Tod.
e.) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). - Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsadresse des Vereins.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem
Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a.) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht.
b.) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
c.) sich grob unsportlich verhält.
d.) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. - Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist dem Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
a.) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
b.) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
c.) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen. - Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
- Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, Anschrift sowie Mailadresse mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen / stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter, ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7.- und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a.) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b.) Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. - Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
- Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung;
b.) der geschäftsführende Vorstand;
c.) der Gesamtvorstand;
d.) die Jugendversammlung.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens ½ der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, finde eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens ½ der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrags maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung, sind im Informationskasten an der Sportstätte des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands.
- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
- Entlastung des Gesamtvorstands.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung- oder Fusion des Vereins.
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden;
b.) dem 1. Geschäftsführer;
c.) dem 1. Kassierer
d.) dem 2. Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende und der 1. Geschäftsführer sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im übrigen wird der Verein gemeinschaftlich durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine
Geschäftsordnung.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
a.) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
b.) dem 2. Geschäftsführer;
c.) dem 2. Kassierer;
d.) dem Jugendleiter;
e.) dem Jugendgeschäftsführer;
f.) dem sportlichen Leiter. - Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
a.) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
b.) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
c.) Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
d.) Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9. - Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Gesamtvorstand trifft mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
E. Vereinsjugend
§17 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a.) Jugendleiter;
b.) der Jugendgeschäftsführer;
c.) die Jugendversammlung.
Der Vorsitzende der Jugend und der Jugendgeschäftsführer sind Mitglieder des Gesamtvorstands. - Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- und Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der
geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. - Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
§ 19 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 20 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a.) Beitragsordnung
b.) Finanzordnung
c.) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand
Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 21 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, der sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b.) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c.) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d.) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Caritaszentrum Mönchengladbach-Holt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Mönchengladbach-Holt zu verwenden hat.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.05.2025 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Mönchengladbach, 05.05.2025